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   BFH, 03.05.2000 - II S 10/99   

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https://dejure.org/2000,12711
BFH, 03.05.2000 - II S 10/99 (https://dejure.org/2000,12711)
BFH, Entscheidung vom 03.05.2000 - II S 10/99 (https://dejure.org/2000,12711)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 2000 - II S 10/99 (https://dejure.org/2000,12711)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.02.1989 - V S 3/88

    Gericht der Hauptsache - Nichtzulassungsbeschwerde - Abhilfe

    Auszug aus BFH, 03.05.2000 - II S 10/99
    Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, denn er ist, seitdem das Finanzgericht (FG) beschlossen hat, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424).
  • BFH, 28.06.2001 - X S 1/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Vorläufiger Rechtsschutz

    Soweit die Antragsteller ihre Einwände in diesem Verfahren "ergänzen", können sie hiermit im AdV-Verfahren wegen der mit Zurückweisung der Beschwerden eingetretenen Unanfechtbarkeit der in Frage stehenden Steuerverwaltungsakte nicht mehr gehört werden (BFH in ständiger Rechtsprechung, s. z.B. Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481, und vom 3. Mai 2000 II S 10/99, BFH/NV 2000, 1477; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1977, § 69 Rz. 88, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2001 - X S 2/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Vorläufiger Rechtsschutz

    Soweit die Antragsteller ihre Einwände in diesem Verfahren "ergänzen", können sie hiermit im AdV-Verfahren wegen der mit Zurückweisung der Beschwerden eingetretenen Unanfechtbarkeit der in Frage stehenden Steuerverwaltungsakte nicht mehr gehört werden (BFH in ständiger Rechtsprechung, s. z.B. Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481, und vom 3. Mai 2000 II S 10/99, BFH/NV 2000, 1477; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1977, § 69 Rz. 88, m.w.N.).
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